Rettungsgasse
Jedem Verkehrsteilnehmer sollte inzwischen klar sein, dass einem Einsatzfahrzeug, das Blaulicht und Signalhorn eingeschaltet hat, sofort freie Bahn zu schaffen ist. So besagt es der § 38 der Straßenverkehrsordnung. Einer deutlich geringeren Popularität aber erfreut sich leider der Absatz 2 des § 11. Dieser besagt nämlich, dass, wenn sich der Verkehr auf Autobahnen und “Außerortsstraßen” staut, Fahrzeuge eine freie Gasse für die Durchfahrt von “Polizei- und Hilfsfahrzeugen” zu bilden haben, und zwar:
Eine Rettungsgasse muss bereits bei stockendem Verkehr gebildet und offen gehalten werden, bevor die Fahrzeuge dicht hintereinander stehen. Achten Sie also auf ausreichend Abstand zum Vordermann.
Einen Beitrag zur Rettungsgasse können Sie sich in der Mediathek des Bayrischen Rundfunks ansehen: hier klicken!
Bilder (von Thomas Heckmann) und Text wurden freundlicherweise von "www.die-rettungsgasse.de" zur Verfügung gestellt, auf der Initiator Heiko Feist sein Projekt "< Bei Stau Rettungsgasse frei halten >" vorstellt. Ein Klick lohnt sich!